Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen BABELUGA e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Vorrangiger Vereinszweck ist die Prävention von Krankheiten, die durch gesundheitsschädlichen Lebensstil und Umweltbedingungen im Kindesalter verursacht werden, mit Schwerpunkt auf durch Fehlernährung und inaktiven Lebensstil verursachte Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes Typ II, nichtalkoholische Fettleber, Fehlbelastungen des Skelettsystems mit ihren Folgeerkrankungen und psychosoziale Fehlentwicklungen.

Der Satzungszweck sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

· Entwicklung, Förderung und Realisierung von Projekten, die kindgerechte und entwicklungsfördernde Lebenswelten und Umweltbedingungen anstreben, z. B. durch ehrenamtliche Projektentwicklung im Bereich Quartiersmanagement u. a. im Brunnenkiez, im Wrangelkiez, bei den Neuköllner und Kreuzberger Stadtteilmüttern, durch Schul- und KiTa-Projekte zum Thema „Gesunde Ernährung und Bewegung“.

· die Nutzung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen sozialen Trägern, um z. B. Beratungs- und Orientierungshilfen anzubieten

· die Entwicklung - auch sprachfreier - Schulungs- und Informationsmaterialien unter Beachtung einer kultursensiblen Gestaltung, d. h. unter Berücksichtigung kulturspezifischer Aspekte des Ernährungs- und Freizeitverhaltens, der Kommunikationsformen und Krankheitskonzepte.

· Schulung von Multiplikatoren, wie Lehrer/innen, Erzieher/innen oder auch anderer Berufsgruppen, die mit Kindern arbeiten

· Mitarbeit in gemeinnützigen Gremien/Verbänden, Vereinigungen und Organisationen zum Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustauschs auch in wissenschaftlicher Hinsicht

· Presse- und Öffentlichkeitsmaßnahmen, um auf die Belange von Kindern in schwierigen Lagen, die von Krankheit bedroht sind, in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die den Vereinszweck nachhaltig fördern will.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

· schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand 3 Monate zum Ende eines Halbjahres

· den Tod des Mitglieds

· Ausschluss wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es
kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den
Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und den Verein über seine Tätigkeit im Rahmen der Vereinstätigkeit zu informieren.

 

§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Verein finanziert seine Vorhaben durch Beiträge, Spenden und Sponsoren.

 

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand

 

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen

1. die Regelungen zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

2. die Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichts,

3. die Entlastung des Vorstands,

4. die Wahl des Vorstands,

5. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlüsse zur Auflösung/Fusion des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren sowie Zweckänderungen,

6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und umfasst mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

· Jahresbericht

· Jahresrechnung

· Rechnungsprüfungsbericht und Erteilung der Entlastung

· Genehmigung des Haushaltsplanes

· Wahl der Rechnungsprüfer

· Anträge

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt.

4. Die Einladung zu Versammlungen erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse unter Angabe der Tagesordnung durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, der auch die Versammlung leitet. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nach Gesetz und nach dieser Satzung keine anderen Stimmverhältnisse erforderlich sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Sitzungsvorsitzende.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

· dem ersten Vorsitzenden,

· dem zweiten Vorsitzenden,

· dem Schatzmeister,

2. Der Vorstand in Sinne des $26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein.

 

§ 11 Zur Vorstandstätigkeit

1. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

2.Der Vorstand tritt auf Einladungen des ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, zusammen, der die Sitzung leitet.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Sitzungsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Aufgaben, die nach dieser Satzung dem ersten Vorsitzenden zufallen, werden im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden wahrgenommen. Der Sitzungsablauf ist in einem Vorstandsprotokoll festzuhalten.

 

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

Änderungen der Satzung, Änderungen/Anpassung des Vereinszwecks und die Auflösung sowie Fusion des Vereins kön­nen nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss be­darf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, unter Beachtung der grundsätzlichen Beschluss­fähigkeit nach § 7 Ziffer 4.

Jede Satzungsänderung ist auch einzeln eintragungsfähig; d. h. falls sich eine oder mehrere der vorgesehenen Satzungsänderungen als nicht eintragungsfähig erweisen sollten, berührt dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen Änderungen nicht.

 

§ 13 Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein Die Insel e.V., Fechnerstrasse 18, 10717 Berlin, der es aus­schließlich für die gemeinnützige Arbeit und Zweckverfolgung im Bereich der psychosozialen Hilfen zu verwenden hat. Die Übertragung soll mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.